Sehr geehrte Damen und Herren !
Am Sonntag, dem 26. Juni 2005, wurde der
Internationale Tag zur Unterstützung der Opfer von Folter begangen.[1]
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte den Tag am 12.
Dezember 1997 ausgerufen, um auf das Problem der Folter aufmerksam zu
machen und die Abschaffung der Folter weltweit voranzutreiben.
Der 26. Juni wurde dabei nicht zufällig
ausgewählt. Genau an diesem Tag vor 18 Jahren (1987) ist die
UN Konvention gegen Folter (10. Dezember 1984) in Kraft
getreten. Am gleichen Tag vor 60 Jahren (1945) wurde auch die
Charta der Vereinten Nationenunterzeichnet [2]
- das erste internationale Instrument, das die Mitgliedsstaaten
verpflichtet, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und
sie zu fördern.[3]
Anlässlich dieses Internationalen Tages zur
Unterstützung der Opfer von Folter wurde ich von Sedunia -
der Initiative für Internationale Politik zu einem Vortrag eingeladen,
um die „Völkerrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Folter
und zur Rolle der USA in der Aufweichung der völkerrechtlichen
Verbindlichkeiten und der Anti-Folterkonvention“ zu
erläutern.
Bevor ich mich den rechtlichen Grundlagen
hinsichtlich Folter im allgemeinen zuwende und eine konkrete
völkerrechtliche Analyse der oben genannten Thematik vornehme, möchte
ich kurz einen Sachverhalt schildern, der im November 2001[4]
in Schweden seinen Anfang genommen hat, bis heute nicht wirklich zu
Ende ist und exemplarisch die brisante Tragweite der Thematik
verdeutlicht:[5]
An einem Tag im November 2001 telefonierte ein
schwedischer Anwalt (namens: Kjell Jönsson), der sich für Immigranten
einsetzt, mit einem seiner Klienten, einem ägyptischen Asylbewerber
(namens: Mohamed al Zery), als sich plötzlich am anderen Ende eine
Stimme einmischte und zu seinem Klienten sagte, er solle das Gespräch
beenden. Es war die schwedische Polizei, die gekommen war, um den
Klienten verhaften.[6]
Der Anwalt hatte zuvor von der Regierung die
Zusicherung verlangt, dass es keinen negativen Eilentscheid über den
Flüchtlingsstatus seines Klienten geben würde, denn er befürchtete,
dass sein Klient gefoltert würde, falls man ihn nach Kairo
zurückschickte.[7]
Aber dann erfolgte die schnellste Ausweisung, die
der Anwalt in seinen dreißig Jahren als Asylanwalt erlebt hat. Denn nur
fünf Stunden nach der Verhaftung wurde sein Klient zusammen mit einem
zweiten Ägypter vom Stockholmer Flughafen Brömma ausgeflogen.[8]
Das Geheimnis, das mehr als zwei Jahre lang nicht
herausgekommen ist, war dass in jener Nacht ein US-amerikanisches
Flugzeug und ein Team amerikanischer Agenten auf dem Flughafen in
Brömma bereitstanden.
Die Agenten griffen sich die beiden Ägypter
sofort nach deren Eintreffen auf dem Flughafen, schnitten ihnen die
Kleidung vom Leib, verpassten ihnen eine unbekannte Droge (rektal),
fesselten ihre Hände und Füße und verbanden ihre Augen. Die Agenten
legten ihnen Windeln an, steckten sie in orangefarbene Overalls und
verfrachteten sie hernach in das Flugzeug.[9]
Die amerikanischen Agenten hatten schwarze
Kapuzen übergezogen und trugen keine Uniformen, sondern Jeans.
Nach Auskunft der schwedischen Sicherheitspolizei
waren sie äußerst professionell. Die ganze Operation hatte nur rund
fünf Minuten gedauert: Es war offensichtlich, dass sie so etwas nicht
zum ersten Mal machten.[10]
Über dieses Ereignis wurde ebenso wie über die
Identität der Kapuzenmänner mehr als zwei Jahre Stillschweigen bewahrt.
Doch unter dem wachsenden Druck der verstörten
Öffentlichkeit ordnete das schwedische Parlament eine Untersuchung an
und veröffentlichte Dokumente, aus denen die Ereignisse auf dem
Flughafen und die Identität der Agenten rekonstruiert werden konnten.
Aus einem Dokument geht hervor, dass die
schwedischen Sicherheitsbehörden in jener Nacht Probleme hatten, ein
Flugzeug zu bekommen.
Laut Erklärung des die Abschiebung leitenden
Beamten (namens: Arne Andersson)[11] der
schwedischen Sicherheitsbehörden habe man sich deshalb an die CIA („their
counterpart service“) gewandt.
Am Ende ging man auf ein Angebot des CIA ein, der
sich bereit erklärte ein Flugzeug zu besorgen, das für ganz Europa
unbeschränkte Überflugrechte hatte und die Deportation in kürzester
Zeit abwickeln konnte.
Vor ihrer Entscheidung, einer Überstellung der
beiden Verhafteten nach Ägypten zuzustimmen, hatte sich die schwedische
Regierung offiziell zusichern lassen, dass die beiden Ägypter nicht
gefoltert würden und dass sie in Kairo konsularisch betreut, also
regelmäßig von schwedischen Diplomaten besucht werden dürften.[12]
Jedoch verschwieg man der Öffentlichkeit, dass
sich die Ägypter über ihre Behandlung beschwert hatten.
Gegenüber dem schwedischen Parlament und einem
Ausschuss der Vereinten Nationen erklärte die Regierung im Gegenteil,
die beiden Gefangenen hätten keinerlei Beschwerden.
Tatsächlich aber hatten die Ägypter gegenüber dem
schwedischen Konsul schon bei dessen erstem Besuch geklagt, dass man
sie schwer gefoltert hatte.
Der ägyptische Asylwerber (al Zery) war fast zwei
Monate lang gefoltert worden: Er war in einer sehr kalten, sehr kleinen
Zelle untergebracht, und er wurde geschlagen. Angewendet wurden auch
elektrische Foltermethoden, bei denen ihm wiederholte Male unter
ärztlicher Aufsicht Elektroden an allen empfindlichen Körperteilen
angebracht wurden.[13]
Der ägyptische Asylwerber (al Zery) ist
inzwischen freigelassen, ohne dass man ihm je etwas zur Last gelegt
hatte. Aber er darf Ägypten nicht verlassen - und auch nicht über seine
Gefängniszeit sprechen.[14]
Der zweite Ägypter ist noch immer in einem
ägyptischen Gefängnis.[15]
Dieser Sachverhalt betreffend die beiden Ägypter
ist nur einer von vielen Dutzenden mittlerweile gut dokumentierten
Fällen von Festnahmen, die auf ähnliche Weise überall auf der Welt
geschahen, etwa in Bosnien und Kroatien, in Mazedonien und Albanien, in
Libyen und im Sudan, in Kenia, Sambia und Gambia, in Pakistan,
Indonesien und Malaysia.
Zu erwähnen ist der Fall des Australiers Mamdouh
Habib, der einen Monat nach dem 11. September 2001 in Pakistan nahe der
afghanischen Grenze verhaftet wurde. Obwohl er australischer
Staatsbürger ist, wurde er an US-amerikanische Agenten übergeben, die
ihn nach Kairo ausflogen. Hier hat man ihn, wie er seinem
amerikanischen Anwalt, Professor Joe Margulies von der University of
Chicago, berichtet hat, volle sechs Monate lang gefoltert. Mit
unbeschreiblichen Methoden, die weit über regelmäßige Schläge
hinausgingen:
"Er wurde in einen Raum gebracht, wo
man ihm Handfesseln anlegte und den Raum dann allmählich mit Wasser
anfüllte, bis der Wasserspiegel knapp unter seinem Kinn stand. Ein
anderes Mal wurde er an den Händen an einer Wand aufgehängt, wobei
seine Füße auf einer Walze standen, die eine Metallachse hatte: "Wenn
sie die Walze unter Strom setzten, bekam er einen elektrischen Schlag
und musste die Füße anheben, sodass er nur noch an den Händen hing. Und
das ging so lange, bis er ohnmächtig wurde."
Aufgrund solcher Verhörmethoden gestand Habib,
Kontakte zu al-Qaida gehabt zu haben. Er unterschrieb bereitwillig "jedes
Dokument, das sie ihm vorlegten", erzählt Joe Margulies.
Danach wurde Habib wieder an die Amerikaner überstellt.
Die schickten ihn nach Afghanistan und dann nach
Guantánamo. Dort wurden ihm die durch Folter erpressten Geständnisse
zum Verhängnis: "Die Militärtribunale, die über seinen
Kombattantenstatus zu befinden hatten, stützten sich bei ihrer
Entscheidung, Mr. Habib in Haft zu halten, auf das Beweismaterial aus
Ägypten."
Im Januar 2005 wurde Habib endlich freigelassen.
Nachdem Margulies und andere gegen die Folterung ihres Mandanten
protestiert hatten, wurde er von Guantánamo nach Hause geflogen. Die
Regierung in Canberra hat zwar erklärt, dass man ihm kein Vergehen zur
Last legt, doch aus Kreisen des australischen Geheimdienstes wird er
nach wie vor beschuldigt, Verbindungen zu al-Qaida zu haben.[16]
In einem anderen Fall wird in Italien ermittelt
und laut Bericht in der italienischen Zeitung „Corriere de la
Sierra“ vom 25. Juni 2005 Haftbefehl gegen 13 CIA-Beamte
erlassen.[17]
Um die Mittagszeit des 16. Februar 2003
verschwand in der Via Guerzona in Mailand ein Ägypter namens Abu Omar
auf dem Weg von seiner Wohnung zu einer zehn Minuten entfernten
Moschee.
Ein Augenzeuge sah, wie er auf der Straße von
drei Männern angehalten wurde und wie an dieser Stelle ein Lieferwagen
auf den Gehsteig fuhr.
Hier besteht der ungeheuerliche Verdacht, dass
sich US-Agenten ohne den Hauch einer rechtlichen Legitimierung auf
offener Straße eine von ihnen verdächtigte Person gegriffen haben - und
das im Land eines ihrer engsten europäischen Verbündeten.
Abu Omar stand unter Beobachtung der
italienischen Polizei, die aber bestreitet, mit seinem Verschwinden
irgendetwas zu tun zu haben. Es besteht also der plausible Verdacht,
dass er von US-Agenten gefasst, zur US-Luftwaffenbasis Aviano gebracht
und von dort nach Ägypten geflogen wurde.
Armando Spataro, der stellvertretende
Oberstaatsanwalt von Milano, der mit den Ermittlungen betraut ist,
hütet sich derzeit noch, die Amerikaner zu beschuldigen. Aber er geht
von einer Entführung aus und ist davon überzeugt, das sich Abu Omar
heute in Ägypten befindet. Auf die Frage, ob es sich, falls
US-Amerikaner mit der Sache zu tun hätten, um ein Verbrechen handeln
würde, gibt er eine eindeutige Antwort: "Wenn das zuträfe,
wäre dies ein gravierender Verstoß gegen italienisches Recht. Es wäre
absolut illegal."
Ermittlungen von staatlichen Stellen[18]
und Journalisten[19] aus aller
Welt haben inzwischen ergeben, dass die USA systematisch damit befasst
sind, islamische Kämpfer in Länder der arabischen Welt und des Fernen
Ostens zu verschicken, wo sie inhaftiert und mit Methoden verhört
werden können, die US-Agenten selber nicht anwenden dürfen.
Manche bezeichnen dieses System als
"torture by proxy"[20] ("Auftragsfolter").
Der Vorgang wird auch "outsourcing torture"
genannt.[21]
Die CIA verwendet für dieses System der
"Auslieferung der besonderen Art" (ohne offizielles
Auslieferungsverfahren!!!) den Terminus der "extraordinary
rendition".[22]
In einem Interview für das BBC- Radioprogramm "File
on 4" hat sich ein ehemaliger hochrangiger CIA-Mitarbeiter
(namens: Michael Scheuer), der im November 2004 aus dem Geheimdienst
ausgeschieden ist, ausführlich über diese spezielle Methode der "
extraordinary rendition " geäußert.[23]
In diesem Interview hat er bestätigt, dass der
geschilderte Stockholmer Sachverhalt kein Einzelfall, sondern Teil
eines sehr viel umfassenderen Systems ist.[24]
Aus diesem Interview geht hervor, dass die CIA,
als sie vom Weißen Haus mit der Jagd auf al-Qaida betraut wurde, vor
der Frage stand, was mit den gefangenen Terroristen geschehen solle:
"Das ist euer Problem, antworteten uns
die Auftraggeber. Also entwickelten wir dieses System, Ländern
behilflich zu sein, die bestimmte Leute suchten, weil sie ihnen
Verbrechen anlasteten oder sie bereits verurteilt hatten. Wir wollten
diese Leute im Ausland festnehmen und in das entsprechende Land
zurückschicken, in dem sie gesucht wurden."[25]
Diese Bestätigung belegte erstmals den schon
länger existierenden Verdacht, dass die USA seit dem 11. September 2001
im globalen Maßstab an Gefangenenverschiebungen mitgewirkt haben.
Eine Anwältin (Barbara Olshansky) des
Centre for Constitutional Rights in New York, die sich mit
neueren Fällen von "Sonderausweisungen" und deren
juristischen Rechfertigung beschäftigt, berichtet, dass die
US-Exekutive die Gefangenen nicht nur in Drittländern verhören lässt,
sondern auch in ihren eigenen, von der CIA eingerichteten und
betriebenen Offshore-Gefängnissen.[26]
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es seit
über hundert Jahren in den USA die Praxis gibt, Leute außerhalb des
eigenen juristischen Zugriffsbereichs zu fassen, um sie in den USA vor
Gericht zu bringen. Ein gutes Beispiel ist Manuel Noriega von Panama.[27]
Für diese Übung hat sich das Wort "rendition"[28]
eingebürgert. Es handelt sich juristisch nicht um eine Auslieferung
(weil im technischen Sinne kein Auslieferungsverfahren abgewickelt
wurde !!).
Seit die CIA mit dem Kampf gegen al-Qaida befasst
ist und vor allem seit dem 11. September, gibt es aber auch das Konzept
der "extraordinary
rendition", der Sonderauslieferung, bei der eine
Person nicht an die USA, sondern an ein anderes Land überstellt wird.[29]
Sonderauslieferung bedeutet, "dass die
USA Leute festnehmen und zum Verhören und Foltern verschicken. Man
überstellt sie, um Informationen aus ihnen herauszukriegen. Das Ganze
soll also gar nicht mit einem juristischen Verfahren enden."[30]
Hinsichtlich der Praxis der Sonderauslieferungen
ist folgendes zu sagen:
Zum Transport ihrer Gefangenen benutzen die CIA
und andere Agenturen der USA regelmäßig anonyme Privatflugzeuge. Ein
Langstreckenjet vom Typ Gulfstream V, spielt für das Transportsystem
der CIA dabei eine zentrale Rolle: dieses Flugzeug hat seit 2001 über
49 Flughäfen außerhalb der USA angeflogen, darunter regelmäßig
Jordanien, Ägypten, Saudi-Arabien, Marokko und Usbekistan - also
durchweg Länder, in denen die USA ihre Gefangenen abliefern.
"Plane-spotters" haben das
Flugzeug schon mehrfach fotografiert. Es ist weiß angestrichen und
trägt als einzige Aufschrift die zivile Registriernummer N379P,
jedenfalls bis vor kurzem.[31]
Einem für die CIA 21 Jahre lang im Nahen Osten
tätig gewesenen Geheimagent (Robert Baer)[32]
lagen die Logbücher vor, und er hat keine Zweifel, dass dieser
Gulfstream-Jet mit den Auslieferungen zu tun hat: "Er fliegt
immer Orte an, wo gefoltert wird."[33]
Er meint, ein solches Flugzeug sei für den
Geheimdienst deshalb von Nutzen, weil es keine militärischen
Kennzeichen trägt.
Als formeller Besitzer fungiere eine
Briefkastenfirma: "Die kann man praktisch über Nacht
auflösen, wenn sie enttarnt wird. Und wenn's sein muss, wechselt man
einfach das Flugzeug. Das ist ziemlich üblich."
Nach diesem Ex-Geheimagenten geht es bei der
Sonderauslieferungspraxis um mehr als nur darum, Terroristen in Länder
wie Ägypten zu schicken, damit sie dort im Gefängnis sitzen.
Manchmal geht es auch darum, sie ganz
verschwinden zu lassen.
Der angestrebte Zweck sei je nach Land
verschieden: "Wenn du einen Gefangenen nach Jordanien
schickst, bekommst du ein besseres Verhör. Wenn du aber einen etwa nach
Ägypten schickst, wirst du ihn wahrscheinlich nie wieder sehen, und
dasselbe gilt für Syrien."[34]
Im Geheimkrieg gegen den militanten Islamismus
sind Länder wie Syrien, die man für Feinde der Vereinigten Staaten
hält; jedoch Verbündete, versichert dieser EX-Geheimagent: "Im
Nahen Osten gilt die einfache Regel, dass der Feind meines Feindes mein
Freund ist, und genau so funktioniert das. All diese Länder haben auf
diese oder jene Weise unter dem islamischen Fundamentalismus zu leiden."[35]
Die Syrer haben den USA schon seit Jahren eine
Zusammenarbeit gegen den militanten Islamismus angeboten: "Zumindest
bis zum 11. September wurden diese Angebote zurückgewiesen. Von den
Ägyptern und den Syrern haben wir im Allgemeinen Abstand gehalten, weil
sie so brutal waren."
LAUT diesem EX-Geheimagenten hat die
Sonderauslieferungspraxis der CIA erst nach dem 11. September
eine viel umfassendere und systematische Dimension angenommen. Seitdem
seien Hunderte von Gefangenen an Gefängnisse im Nahen Osten überstellt
worden, und zwar mehr als die Gefangenen, die in Guantánamo Bay
gelandet sind.
Der 11. September, meint der EX-Geheimagent,
diente als Rechtfertigung, die Genfer Konventionen zum alten Eisen zu
werfen: "Es war das Ende der rechtsstaatlichen Prinzipien,
wie wir sie im Westen kannten."
In der US-Regierung gibt es Leute, die diese
Praxis verteidigen mit der Behauptung, es gehe nur darum, Terroristen
aus dem Verkehr zu ziehen.[36]
Nachdem man einen Gefangenen beispielsweise nach
Ägypten verfrachtet habe, ist es den USA offenbar völlig egal, was mit
dem mutmaßlichen Terroristen danach passiert.
Zu erwähnen in diesem Zusammenhang ist die
Tatsache, dass die Legalisierung der Folter kürzlich im amerikanischen
Kongress durch die 9/11 Intelligence Reform Bill vorangetrieben wurde,
dann aber letztlich doch nicht offiziell erfolgte[37]:
On June 22, 2004 Edward Markey, a Massachusetts
Congressman, introduced a
bill[38] (H. R. 4674)
that would clearly outlaw extraordinary rendition.
These are excerpts from a press release one of
Markey's staffers:[39]
The provision Rep. Markey referred to is
contained in Section 3032 and 3033 of H.R. 10, the "9/11
Recommendations Implementation Act of 2004,[40]"
introduced by House Speaker Dennis Hastert (R-IL). The provision would
require the Secretary of Homeland Security to issue new regulations to
exclude from the protection of the U.N. Convention Against Torture and
Other Forms of Cruel, Inhuman, or Degrading Treatment or Punishment,
any suspected terrorist - thereby allowing them to be deported or
transferred to a country that may engage in torture. The provision
would put the burden of proof on the person being deported or rendered
to establish "by clear and convincing evidence that he or she would be
tortured," would bar the courts from having jurisdiction to
review the Secretary's regulations, and would free the Secretary to
deport or remove terrorist suspects to any country in the world at will
- even countries other than the person's home country or the country in
which they were born. The provision would also apply retroactively.
This provision was not part of the 9/11
Commission's recommendations, and the Commission actually called upon
the U.S. to "offer an example of moral leadership in the
world, committed to treat people humanely, abide by the rule of law,
and be generous and caring to our neighbors." The Commission
noted that "the United States should engage its friends to
develop a common coalition approach to the detention and humane
treatment of captured terrorists. New principles might draw upon
Article 3 of the Geneva Conventions on the law of armed conflict. That
article was specifically designed for those cases in which the usual
laws of war did not apply. Its minimum standards are generally accepted
throughout the world as customary international law." These
standards prohibit the use of torture or other cruel or degrading
treatment....
Rep. Markey said, "When the
Republicans 9/11 bill is considered in the House, I intend to offer an
amendment to strike the torture outsourcing provisions from the
Republican bill and replace it with restrictions restoring
international law as provided in my bill. It is absolutely disgraceful
that the Republican Leadership has decided to load up the 9/11
Commission bill with legislative provisions that would legitimize
torture, particularly when the Commission itself called for the U.S to
move in exactly the opposite direction."
There is no possible way for a suspect being
detained in secret to prove by "clear and convincing evidence"
that he will be tortured if he is deported--especially when he may be
deported to a country where has never been, and when the officials who
want to deport him serve as judge, jury and executioner, and when there
is never any judicial review. This bill will make what happened to
Maher Arar perfectly legal, and guarantee that it will happen again.
IMPORTANT: The final version 9/11 Intelligence
Reform Bill that was passed by Congress and signed into law did not
legalize "extraordinary rendition" (a.k.a. "torture
outsourcing.) The provisions on extraordinary rendition were,
thankfully, deleted.
Unfortunately, the practice of extraordinary
rendition continues:[41]
Attorney General nominee Alberto Gonzales
defended the legality of extraordinary rendition in his written
testimony to the United States Senate (see Senator Durbin's
question 12 & Gonzales' response, pp. 9-10.)[42]
Gonzales told Durbin that renditions were legal
if we got "assurances" from the governments of
Syria, Egypt, etc. that the prisoner we send to them would not be
tortured.[43]
In practice, these promises are worthless, and
the U.S. government almost certainly knows they are worthless.[44]
Die in diesem Zusammenhang relevanten Fragen
sind: Wer trägt für dieses System von "Sonderauslieferungen"
die letzte Verantwortung? Und wer in Washington hat es abgesegnet?
Michael Scheuer berichtete im BBC- Interview über
die Praktiken des "Krieges gegen den Terrorismus"
und warum die CIA zu der Zeit, als Scheuer die auf Bin Laden angesetzte
Einheit leitete, diese Art der Auslieferung als Taktik gegen die
al-Qaida entwickelt hatte.[45]
Scheuer versichert, jede
"Auslieferungs"-Operation sei von Juristen gebilligt worden:
"Innerhalb der CIA gibt es eine große
juristisch Abteilung, die mit der rechtlichen Interpretation der
nachrichtendienstlichen Arbeit befasst ist.
Und auch beim National Security
Council des Präsidenten gibt es ein Team von Juristen. Und bei all
diesen Entscheidungen sind diese Juristen auf die ein oder andere Weise
beteiligt. Sie haben unser Vorgehen abgesegnet. Die Vorstellung, hier
handle es sich um eine Schurkerei, die sich irgendjemand mal so
ausgedacht hat, ist schlichtweg absurd."
Scheuer erinnert sich, dass er solche Operationen
früher - als Chef der Bin-Laden-Einheit - nur organisieren konnte, wenn
sie vom Direktor der CIA oder von dessen Stellvertreter autorisiert
waren: "Die das abzeichnen, sind die Nummer eins und die Nummer zwei
des Geheimdienstes."
Außerdem sagt Scheuer, dass er bei jeder
einzelnen dieser Auslieferungsaktionen der Überzeugung war, dass "diese
Leute zu Recht nicht mehr auf der Straße herumlaufen".
Aber Fehler passieren eben, das war schon immer
so, und natürlich mag es vorkommen, dass Unschuldige festgenommen
werden:
"Es ist ausgeschlossen, dass im
Spionage- und Geheimdienstgeschäft keine Fehler vorkommen. Aber hier
wurde nie irgendwie leichtfertig oder unbedacht gehandelt. Wir haben
das verdammt ernst genommen, und wenn wir uns vertan haben, dann haben
wir uns vertan. Aber wir haben uns immer an die Beweise gehalten."
"Aber letzten Endes muss man sagen:
Dass alle Leute aus dem Verkehr gezogen werden, bei denen man davon
ausgehen muss, dass sie an Operationen oder an der Planung von
Operationen beteiligt sind, bei denen Amerikaner getötet werden könnten
- dass ist doch die Sache wert."
"Es wären ja nicht wir, die sie
foltern. Und ich glaube auch, bei dem, was wir da über die Folter in
Ägypten und in Saudi-Arabien zu lesen bekommen, ist viel Hollywood
dabei. Ich finde es ziemlich heuchlerisch, sich Sorgen zu machen, was
die Ägypter mit solchen Terroristen anstellen, und nicht auch die
Israelis zu verurteilen für das, was sie mit den Leuten tun, die sie
für Terroristen halten. Menschenrechte - das ist doch ein sehr
flexibler Begriff. Das hängt doch immer auch irgendwie davon ab, nach
wie viel Heuchelei dir gerade zumute ist."
Scheuer zerbricht sich durchaus den Kopf über die
langfristigen Folgen der Sonderauslieferungspraxis.
Er glaubt, dass autoritäre Regime wie in Ägypten
und Jordanien zu Teilen mitverantwortlich sind für die Existenz des
militanten Islamismus.
Strategisch gesehen sei es daher wenig sinnvoll,
mit ihnen so eng zusammenzuarbeiten:
"Jeder Gefangene, den wir festnehmen,
ist ein taktischer Erfolg, aber im strategischen Sinne sind wir dabei
zu verlieren. Und einer der Hauptgründe ist, dass wir die Diktatoren in
der muslimischen Welt unterstützen."
Doch nach Scheuers Meinung gibt es für die USA
kaum Alternativen.
Die Politiker wollen nicht, dass man Terroristen
auf amerikanischen Boden zurückbringt und vor ein US-Gericht stellt.
"Es gibt so viele Orte in aller Welt,
wo uns schwerlich etwas anderes übrig bleibt, und manchmal muss man
eben mit dem Teufel paktieren."
So lange die US-Politiker sich nicht mit der
Frage befassten, wie man nach amerikanischem Recht mit diesen
Gefangenen umgehen könne, könne die CIA nur nach dem Motto handeln:
"Man tut, was man kann, und mit dem,
was man hat."
Scheuer schätzt die Zahl der durch die CIA "ausgewiesenen"
sunnitischen Terroristen auf insgesamt etwa einhundert.
Andere Experten wie Robert Baer glauben, dass die
Zahl viel höher liegt.
Sie gehen davon aus, dass seit dem 11. September
auch das US-Verteidigungsministerium unter Donald Rumsfeld mit der
globalen Verschiebung von Gefangenen befasst ist und dass das
US-Militär seitdem hunderte mutmaßliche Terroristen in Gefängnissen des
Nahen Ostens abgeliefert hat.
Doch im Pentagon wie bei der CIA ist niemand
bereit, sich über das System der Auslieferungen und dessen
Rechtsgrundlage zu äußern.
Danielle Pletka, Vizepräsidentin des American
Enterprise Institute. Dieser Think-Tank liegt auf der Linie der
Bush-Administration, und Mrs. Pletka bekleidete früher eine hohe
Position auf dem Capitol Hill, beim außenpolitischen Ausschuss des
US-Senats.
"Ich bin kein großer Anhänger von
Folterpraktiken", meint sie, und auch für Syrien hat sie
nicht viel übrig, so wenig wie für das Gefängnis- und Sicherheitsregime
in Ägypten.
Natürlich kann Daniella Pletka die Praktiken der
Syrer und der Ägypter nicht gutheißen, aber dann meint sie doch:
"Im Krieg gibt es leider Zeiten, da
ist es notwendig, Dinge auf eine Art und Weise zu tun, die den meisten
guten und ehrlichen Menschen absolut zuwider ist. Und obwohl ich damit
nicht etwa sagen will, dass die Vereinigten Staaten solche Praktiken
routinemäßig angewendet haben - weil ich nicht glaube, dass man das in
irgendeiner Weise als Routine sehen darf -, dies also vorausgeschickt:
Wenn es absolut notwendig ist, in diesem Moment etwas herauszufinden,
dann ist es eben unumgänglich, etwas herauszufinden, und dafür ist nun
mal der Club Méditerrannée bestimmt nicht der richtige Ort."
Zum Schluss frage ich, wie sie - von Fragen der
Moral und der taktischen Vorteile einmal abgesehen - die Legalität
solcher Operationen beurteilt. Derartige Fragen, meint Daniella Pletka,
könne sie als Nichtjuristin leider nicht beantworten.
Die Anti-Folter-Konvention der UN wurde von den
USA ratifiziert und von Präsident Bush mehrfach gewürdigt.
In dieser Konvention steht der Satz: "Kein
Staat darf eine Person in einen anderen Staat ausweisen, zurückschicken
oder an ihn ausliefern, wenn es substanzielle Gründe für die Annahme
gibt, dass er in Gefahr ist, dort gefoltert zu werden."
Das US-Außenministerium veröffentlich alljährlich
einen Report, der Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter
detailliert darstellt und verurteilt.
Zu den regelmäßig aufgeführten Ländern gehören
auch Ägypten, Syrien und Saudi-Arabien.
Im Bericht des letzten Jahres heißt es zum
Beispiel, in Ägypten sei Folter "common and persistent",
eine übliche und verbreitete Praxis.
Wie um alles in der Welt können diese
Sonderausweisungen legal sein?
Zu dieser Frage erhält man vom
US-Justizministerium keinen Kommentar. Die juristische Rechtfertigung
der USA ist derzeit eine Art Staatsgeheimnis. Die Tatsache, dass sich
das offizielle Washington über die rechtliche Seite seiner
Ausweisungspraxis weitgehend ausschweigt, dürfte auch mit der
zunehmenden Angst zu tun haben, dass man diese Praxis demnächst einmal
vor einem Gericht rechtfertigen muss.
Diese Angst bezieht sich nicht nur auf die Gefahr
von straf- und zivilrechtlichen Klagen vor amerikanischen Gerichten.
Auch in Europa laufen rechtliche Ermittlungen gegen die CIA wegen des
Verdachts auf Entführung. So befindet sich die zentrale Operationsbasis
für die Ausweisungsflüge der CIA in Deutschland. Diverse Logbücher
belegen, dass der genannte Gulfstream-Jet wie auch eine Boeing-737, die
für andere Ausweisungen benutzt wurde, regelmäßig in Frankfurt gelandet
sind.
Ich möchte an dieser Stelle kurz eine Überblick
über die wichtigsten internationalen Standards gegen die Folter geben:
INTERNATIONALE STANDARDS GEGEN DIE FOLTER
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948[46]
»Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.« (Artikel 5)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966.[47]
»Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige
Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen
werden.« (Artikel 7)
»Jeder, dem seine Freiheit entzogen
ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden
Würde behandelt werden.« (Artikel 10)
UN-Erklärung über
den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von
[48]
»Kein Staat darf Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
zulassen.« (Artikel 3)
UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10 Dezember 1984 – iK seit 1987[49]
»Jeder Vertragsstaat trifft wirksame
gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen, um
Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu
verhindern.« (Artikel
2)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Antifolterkonvention):[50]
Angenommen durch die Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984, in
Kraft getreten 1987.
Im Sinne dieses Übereinkommens meint der Ausdruck
„Folter“ jede Handlung, durch die einer
Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder
Leiden zugefügt werden, um ein Geständnis zu erlangen, für eine Tat zu
bestrafen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von
Diskriminierung beruhenden Grund.
Die Konvention verbietet staatliche und staatlich
veranlasste Folter ausnahmslos. Dieses Verbot wird unter anderem
verstärkt durch die Verpflichtung, Foltervorwürfe umgehend durch eine
unparteiische Instanz zu untersuchen und Folter strafrechtlich zu
verfolgen oder den Beschuldigten auszuliefern.
Der Ausschuss gegen Folter prüft
Staatenberichte - bei entsprechender Unterwerfungserklärung des
betroffenen Staates ist er auch zuständig zur Prüfung von Staaten- und
Individualbeschwerden [51]
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 18. Dezember 2002: [52]
Ziel dieses Protokolls ist, ein System
regelmäßiger Besuche einzurichten, die von unabhängigen internationalen
und nationalen Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit
entzogen ist, durchgeführt werden, um Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern.
Zum Ausschuss gegen Folter wird ein
Unterausschuss zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gebildet, der
die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder
unterhält auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur
Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen.
Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder
Strafgefangenschaft unterworfenen Personen von [53]
»Niemand, der irgendeiner Form von
Haft oder Strafgefangenschaft unterworfen ist, darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.« (Grundsatz 6)
UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen von
1977[54]
»Körperstrafen, Dunkelarrest sowie
alle grausamen, unmenschlicher oder erniedrigenden Strafen sind als
Bestrafung für disziplinäre Verfehlungen uneingeschränkt verboten.«
(Grundsatz 31)
Konvention über
die Rechte des Kindes von 1989[55]
»Die Vertragsstaaten stellen sicher,
dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird.«
(Artikel 37)
UN-Grundsätze zum Schutz von Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen
ist von 1990[56]
»Sämtliche Disziplinarmaßnahmen, die
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommen,
beispielsweise Körperstrafen, Dunkelarrest, strenge oder Einzelhaft
oder jede andere Bestrafung, die die körperliche oder seelische
Gesundheit des betreffenden Jugendlichen beeinträchtigen könnte, sind
strikt verboten.« (Artikel 67)
»Angehörige des Personals von
Gefängnissen oder Haftanstalten dürfen niemals irgendeine Art von
Folter oder sonstiger harter, grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung anwenden, veranlassen oder dulden, ganz
gleich in welchem Zusammenhang oder unter welchen Umständen.«
(Artikel 87)
Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (ICERD) von 1965:[57]
Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten
grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die
Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das
Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des
nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz
gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:
b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf
staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung,
gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person,
Gruppe oder Einrichtung verübt werden. (Artikel 5)
Internationale
Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen von 1990:[58]
»Wanderarbeitnehmer und ihre
Familienangehörigen dürfen nicht der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.« (Artikel 10)
»Wanderarbeitnehmer und ihre Familien
haben Anspruch auf den tatsächlichen Schutz des Staates vor Gewalt,
körperlicher Schädigung, Drohungen und Einschüchterungen, sei es durch
Amtspersonen oder Privatpersonen, Gruppen oder Institutionen.« (Artikel
16.2)
UN-Erklärung zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau[59]
»Frauen haben gleichberechtigten
Anspruch auf den Genuss und den Schutz aller politischen,
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und sonstigen
Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dazu gehören unter anderem die
folgenden Rechte:
h) das Recht, nicht der Folter oder
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen zu werden.« (Artikel 3)
Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen von
[60]
»Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen
niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anwenden,
veranlassen oder dulden …« (Artikel 5)
UN-Grundsätze ärztlicher Ethik von [61]
»Die aktive oder passive Mitwirkung
von medizinischem Personal, insbesondere von Ärzten, an Handlungen, die
eine Teilnahme an der Folter oder einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, eine
Mittäterschaft, eine Anstiftung oder einen Versuch dazu darstellen, ist
ein grober Verstoß gegen die ärztliche Ethik sowie ein Vergehen nach
den geltenden internationalen Instrumenten.« (Grundsatz 2)
Genfer
Konventionen vom 12. August 1949[62]
»… Zu diesem Zweck sind und bleiben
in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall
verboten:
c) Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;«
(Artikel 3 der Allgemeinen Bestimmungen)
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
von 1950:[63]
»Niemand darf der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.« (Artikel 3)
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 1987[64]
Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969[65]
»Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Alle Personen, denen ihre Freiheit entzogen wurde,
sind mit Achtung vor der angeborene Würde der menschlichen Person zu
behandeln.« (Artikel 5)
Inter-Amerikanische Konvention zur Verhütung und
Bestrafung von Folter Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jede
Folterhandlung und jeder Versuch, die Folter anzuwenden, eine Straftat
im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellt und mit hohen Strafen geahndet
wird, die der Schwere der Tat gerecht werden. (Artikel 6)
Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker
(Banjul-Charta) von 1981[66]:
»Jedermann hat Anspruch auf Achtung
seiner Menschenwürde und auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit.
Jede Form der Ausbeutung und Herabsetzung, insbesondere Sklaverei,
Sklavenhandel, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung sind verboten.« (Artikel 5)
Arabische Charta der Menschenrechte
von 1994[67]
The Statute
of the International
Criminal Court (ICC) was
adopted on 17 July 1998 by the United Nations
Diplomatic Conference of Plenipotentiaries on the Establishment of an
International Criminal Court which met in Rome (Italy) from
15 June to 17 July 1998. It entered into force on 1 July 2002. As of
that date, the International Criminal Court has jurisdiction over
persons charged with genocide, crimes against humanity and war crimes.
The Plenipotentiary Conference established a
Preparatory Commission for the International Criminal Court with the
mandate to make arrangements for the establishment of the Court and its
operation prior to the first session of the Assembly of States Parties.
Online research relating to the work of the Rome Conference, the
Preparatory Commission and the Assembly of States Parties may be
conducted in
UNBISnet (see below under
Legal Documentation).
The Preparatory Commission issued reports and
proceedings on the work concluded at its sessions (document series
symbol: PCNICC/-). A complete listing of the
reports and
proceedings can be found in the UN-I-QUE
database. The Commission also prepared a
guide to its documentation. The full
text of selected Commission documents can be accessed online.
The Assembly of States Parties met for the first
time in New York from 3 to 10 September 2002. A complete listing of the
official records of the Assembly sessions can be found in the
UN-I-QUE
database. Assembly
documentation, issued under document series symbol:
ICC-ASP/-, is made available online.
New York press releases are issued under the
series symbol L/- and can be retrieved through the search option at the
UN News Centre. The
latest developments are accessible at the ICC website.
The International Criminal Court
( http://www.icc-cpi.int/
) has begun its work in The Hague, chosen as ICC seat. The Court
functions as an independent judicial body; its relationship with the
United Nations will be governed by an agreement to be signed by the two
of them.
Wesentlich zu erwähnen ist die Tatsache, dass die
beiden amerikanischen Menschenrechtsorganisationen American Civil
Liberties Union
(ACLU) und Human Rights First am 1. März 2005 in den USA
gegen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld u.a. hochrangige
Personen Klagen wegen Folter und ungesetzlicher Verhörmethoden
eingebracht haben.[68]
Der Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck hatte
am 30. November 2004 im Namen des
Center for Constitutional Rights in New York zusammen mit
vier irakischen Staatsbürgern Strafanzeige gegen Rumsfeld gestellt und
Ende Januar weitere den Pentagon-Chef belastende Materialien
nachgereicht. Neben Rumsfeld waren der ehemalige CIA-Direktor George
Tenet, General Ricardo Sanchez sowie weitere Mitglieder der Regierung
und der Streitkräfte der USA wegen Kriegsverbrechen und Folter zum
Nachteil irakischer Internierter im Gefängnis Abu Ghraib in den Jahren
2003 und 2004 angezeigt worden. Da weder im besetzten Irak noch in den
USA mit strafrechtlicher Verfolgung der Folterverantwortlichen zu
rechnen ist, war der Berliner Anwalt von der New Yorker Organisation
und den Irakern mit einer Strafanzeige in Deutschland beauftragt
worden. In seiner 172 Seiten umfassenden Anzeige bezieht sich der
Jurist insbesondere auf Untersuchungsberichte des ehemaligen
US-Verteidigungsministers James Schlesinger (Schlesinger-Bericht),
der Offiziere George R. Fay und Anthony R. Jones (Fay/Jones-Bericht)
sowie von Major General Antonio M. Taguba (Taguba-Bericht),
aus denen sich zum einen detailliert die Misshandlungen, Folterungen
und Kriegsverbrechen der einzelnen Soldaten sowie zum anderen explizit
die Verstrickungen der nun angezeigten niedrig- und höherrangigen
Militärs sowie des Verteidigungsministers und des ehemaligen
CIA-Direktors ergeben...“).[69] Am 10.
Februar 2005 wurde die Klage
vom Generalbundesanwalt Kay Nehm in Karlsruhe abgewiesen.[70]
Hinsichtlich der Nichtbehandlung der Strafanzeige in Deutschland wurde
von Prof. Dr. Michael Bothe und Dr. Andreas Fischer-Lescano ein
Juristisches Kurzgutachten
verfasst, in dem es darum geht zu zeigen, dass jeder Staat befugt ist,
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord
nach dem Weltrechtsprinzip zu verfolgen:[71]
Das Gutachten enthält folgende zusammenfassende Sätze:
1. Es besteht nach Völkergewohnheitsrecht die
Befugnis eines jeden Staates, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Völkermord nach dem Weltrechtsprinzip, d.h. auch
ohne das Vorliegen von besonderen Anknüpfungspunkten wie Tatort oder
Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer strafrechtlich zu verfolgen.
2. Eine Reihe völkerrechtlicher Verträge
begründet die Pflicht eines jeden Vertragsstaates, bestimmte
Verletzungen dieser Verträge strafrechtlich zu verfolgen. Das gilt
insbesondere für schwere Verletzungen der Genfer Abkommen zum Schutz
der Opfer bewaffneter Konflikte. Letztgenannte Verpflichtung ist auch
Bestandteil des Gewohnheitsrechts.
3. Der Grundsatz der Subsidiarität schließt
eine Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip nur aus, wenn und soweit
gesichert ist, dass ein anderer Staat den fraglichen Täter wirklich
effektiv verfolgt. Die Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip ist
immer dann nicht ausgeschlossen, wenn ein durch Indizien bestätigter
Verdacht besteht, dass der primär zuständige Staat (Tatortstaat,
Heimatstaat von Täter oder Opfer) seine Strafzuständigkeit nicht oder
nicht wirksam ausübt.
4. Bei Kriegsverbrechen, Völkermord und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht keine Immunität für
Amtshandlungen. Ob ein Verteidigungsminister als Regierungsmitglied
persönliche Immunität besitzt, ist sehr fraglich. Andere hohe
Amtsträger besitzen eine solche Immunität ohnehin nicht.
5. Die Immunität nach dem NATO SOFA kann keine
Befreiung von der Bestrafungspflicht nach den Genfer Abkommen
begründen. Kein Staat kann sich auf einen regionalen Vertrag berufen,
um seiner Verpflichtung aus einem universalen Vertragsregime des
humanitären Völkerrechts zu entgehen.
6. Die dargestellten Regeln des Völkerrechts
sind von deutschen Gerichten in jeder Phase eines Strafverfahrens zu
beachten. Da und insoweit es sich um Regeln des völkerrechtlichen
Gewohnheitsrechts handelt, entscheidet bei Zweifeln über Bestand bzw.
Inhalt dieser Regeln das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2
GG. Das Unterlassen einer entsprechenden Vorlage bedeutet eine
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1
S. 2 GG.